Allgemeine Geschäftsbedingungen
der
enionic GmbH
Hessenweg 6
86836 Untermeitingen


1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH
1. Allen Angeboten, Lieferungen und sonstigen Leistungen der
enionic GmbH – auch zukünftigen – liegen ausschließlich diese
Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde.
Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Entgegenstehende oder in diesen Allgemeinen Liefer- und
Zahlungsbedingungen nicht enthaltene anderslautende Bedingungen des
Kunden können nur Vertragsinhalt werden, wenn sie von uns
ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten nur
gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln
(Unternehmer) sowie gegenüber juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.


2. VERTRAGSSCHLUSS, SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT, WIEDERAUSFUHR
1. Aufträge werden mit unserer schriftlichen Bestätigung, deren
Inhalt für das Vertragsverhältnis sowie für den Liefer- und
Leistungsumfang allein maßgebend ist, rechtsverbindlich.
Nebenabreden, mündliche Erklärungen von Angestellten oder
Vertretern sowie Änderungen bestätigter Aufträge (inkl. Änderungen
an Liefergegenständen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch uns.
2. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der
fristgerechten und ordnungsgemäßen Selbstbelieferung.
3. Alle von uns gelieferten Produkte sind zum Verbleib in dem mit
dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von
Produkten unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften
der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Ursprungslandes und ist für
den Kunden ggf. genehmigungspflichtig. Der Kunde muss sich selbst
über diese Vorschriften informieren.
Stand: 28/07/2017
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3. PREISE
1. Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk bzw. Lager
zuzüglich Verpackung, Versand und Versicherung sowie Umsatzsteuer
in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
2. Preise gelten stets nur für den konkreten Auftrag, d. h. weder
für zurückliegende noch für künftige Aufträge.
3. Bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als
fünf Wochen können beide Vertragsparteien eine Änderung des
vereinbarten Preises in dem Umfang verlangen, wie nach
Vertragsschluss von den Vertragsparteien jeweils nicht abwendbare
Veränderungen preisbildender Faktoren eintreten, wie z.B.
Kostensenkungen oder -erhöhungen aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreisänderungen. Die Preisänderung hat sich zu beschränken
auf den Umfang, der zum Ausgleich der eingetretenen Kostensenkung
oder -erhöhung erforderlich ist. Ein entsprechendes
Preisanpassungsrecht steht einer Vertragspartei auch dann zu, wenn
sich aufgrund von Verzögerungen, die die andere Partei zu vertreten
hat, eine tatsächliche Lieferzeit von mehr als fünf Wochen ergibt.
4. Der Mindestbestellwert beträgt 750,–€ netto.


4. ZAHLUNG
1. Zahlungen sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto Kasse
ohne Abzug zu leisten. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn
wir über den Betrag verfügen können (Zahlungseingang).
2. Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und
nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser
Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont-, Wechsel-und sonstige
Spesen zuzüglich Umsatzsteuer gehen nach Maßgabe der
Privatbanksätze zu Lasten des Kunden.
3. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir
berechtigt, vom Verzugszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 9 %
über dem Basiszinssatz zu verlangen. Den Vertragspartnern bleibt
der Nachweis eines höheren bzw. wesentlich niedrigeren
tatsächlichen Schadens unbenommen. Unsere Rechte aus Ziff. 5 Abs. 4
sowie das Recht, bereits ab Fälligkeit bei einem beiderseitigen
Handelsgeschäft Fälligkeitszinsen in Höhe von 3 % p. a. über dem
Basiszinssatz, mindestens jedoch in Höhe von 5 % p. a. verlangen zu
können, bleiben unberührt.
Stand: 28/07/2017 
4. Eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes
ist nur wegen von uns anerkannter, nicht bestrittener,
entscheidungsreifer oder rechtskräftig festgestellter
Rechtsansprüche des Kunden statthaft.


5. LIEFERFRIST, ABNAHME, ANNAHMEVERZUG
1. Ist eine Lieferfrist vereinbart, so beginnt diese mit dem Datum
unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der
vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben
und der vollständigen Klärung der vom Kunden zu beantwortenden
technischen Fragen und der durch ihn anzugebenden Einzelheiten der
gewünschten Ausführung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die nach
Ziff. 6 den Gefahrübergang bewirkenden Umstände eingetreten sind.
3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs –
angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren,
nach Vertragsabschluss eintretenden Hindernissen, die wir nicht zu
vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die
Erbringung der geschuldeten Leistung von Einfluss sind. Das gilt
auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten eintreten. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst
mit. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert oder
feststeht, dass sie länger als drei Monate dauern wird, können
sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten.
4. Gerät der Kunde mit der Annahme der Liefergegenstände oder der
Zahlung in Rückstand, so können wir nach fruchtlosem Ablauf einer
aufgrund Gesetzes erforderlichen und von uns gesetzten angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt
Leistung verlangen. Bei Geltendmachung des Schadensersatzanspruches
statt Leistung können wir ohne Nachweis eine Entschädigung 1. in
Höhe von 20 % des Kaufpreises zur Abgeltung des entgangenen Gewinns
verlangen, sofern es sich beim Liefergegenstand um ein Serien- oder
Standardprodukt handelt oder
2. in Höhe von 100 % des Kaufpreises verlangen, sofern es sich beim
Liefergegenstand um eine Einzelanfertigung nach spezifischen
Kundenwünschen handelt und unsererseits die zur Herstellung der
Lieferbereitschaft erforderlichen Aufwendungen entstanden sind.
5. Den Vertragspartnern bleibt der Nachweis eines höheren bzw.
wesentlich niedrigeren tatsächlichen Schadens unbenommen. Unberührt
bleiben auch die sich aus dem Gesetz ergebenden Regeln für
Stand: 28/07/2017
die Ermittlung des Schadensersatzes, sofern der Vertrag
unsererseits bereits vollständig erfüllt ist. Außerdem sind wir
berechtigt, bei Abnahmeverzug des Kunden die anfallenden
Mehraufwendungen, insbesondere Lagerkosten, zu berechnen.


6. LIEFERUNG, VERSAND UND GEFAHRÜBERGANG
1. Alle Sendungen gehen auf Rechnung und Gefahr des Kunden.
2. Soweit keine besonderen Vereinbarungen über die Versandart
getroffen wurden, dürfen wir die zweckmäßige Versandart nach
eigenem Ermessen bestimmen (ohne Gewähr für sicherste, schnellste
und billigste Beförderung).
3. Teillieferungen und -leistungen sind in zumutbarem Umfang
zulässig.
4. Gelangt der Liefergegenstand in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, so ist der Kunde verpflichtet, uns vor
Versendung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über die die
Lieferung abzuwickeln ist, und seinen Gewerbezweig mitzuteilen.
Dies gilt entsprechend bei Einbeziehung weiterer Staaten in die für
diese Regelung maßgebenden Vorschriften.
5. Bei Lieferungen geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem eine Lieferung unser Werk oder Lager verlässt. Dies
gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der
Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so
geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den
Kunden über.
6. Auf Wunsch des Kunden werden alle Sendungen ab Gefahrübergang
für dessen Rechnung versichert. Im Schadensfalle treten wir die
Ansprüche aus der Versicherung Zug um Zug gegen die Erbringung der
vertraglichen Leistungen des Kunden (einschließlich Erstattung der
Versicherungsprämie) an den Kunden ab.


7. GEWÄHRLEISTUNG
1. Bei einem Kauf, der für beide Teile ein Handelsgeschäft ist, hat
der Kunde Mängel jeglicher Art – ausgenommen verborgene Mängel –
innerhalb von acht Werktagen (der Samstag zählt nicht als Werktag)
nach der Ablieferung schriftlich zu rügen; ansonsten gilt die Ware
als genehmigt. Verborgene Mängel sind innerhalb von acht Werktagen
(der Samstag zählt nicht als Werktag) nach Entdeckung schriftlich
zu rügen; ansonsten gilt die Ware auch in Ansehung dieser Mängel
als genehmigt.
Stand: 28/07/2017
2. Bei einer von uns zu vertretenden Verletzung von Leben, Körper
oder Gesundheit sowie in den Fällen des Vorsatzes und der groben
Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche
zwei Jahre. Im Übrigen beträgt die Verjährungsfrist für
Sachmängelansprüche ein Jahr.
3. Soweit die gelieferte Ware einen nicht unerheblichen Mangel
aufweist, kann der Kunde als Nacherfüllung nach unserer Wahl
entweder die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder die
Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) verlangen.
Sind wir zur Nachbesserung/ Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht
in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über angemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder
schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung/Ersatzlieferung fehl,
so ist der Kunde, sofern weitere Nacherfüllungsversuche für ihn
unzumutbar sind, nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
4. Für normale Abnutzung, insbesondere an Verschleißteilen besteht
keine Gewährleistungspflicht. Eine Gewährleistungspflicht besteht
ferner dann nicht, wenn Schäden oder Störungen an dem
Liefergegenstand eintreten, die auf unsachgemäße Behandlung oder
Verwendung ungeeigneter Betriebsbedingungen zurückzuführen sind.
5. Für Schäden wegen Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes haften
wir nur in den in Ziff. 8 genannten Grenzen.
6. Soweit es sich bei dem mangelhaften Liefergegenstand um ein
Fremderzeugnis handelt, sind wir berechtigt, unsere
Sachmängelansprüche gegen unsere Vorlieferanten dem Kunden
abzutreten und ihn auf deren (gerichtliche) Inanspruchnahme zu
verweisen. Aus den Abs. 3 und 5 können wir erst dann in Anspruch
genommen werden, wenn die Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten
trotz rechtzeitiger (gerichtlicher) Inanspruchnahme nicht
durchsetzbar sind bzw. die Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar
ist.


8. HAFTUNG
1. Wir haften entsprechend den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes sowie in den Fällen zu vertretenden
Unvermögens und zu vertretender Unmöglichkeit. Ferner haften wir
für Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen in den Fällen des
Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Übernahme einer Garantie
für die Beschaffenheit der Sache sowie bei einer von uns zu
vertretenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
Verletzen wir im übrigen mit einfacher Fahrlässigkeit eine
Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht, ist unsere
Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden
begrenzt. In allen anderen Fällen der Haftung sind
Stand: 28/07/2017
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem
Schuldverhältnis sowie wegen unerlaubter Handlung ausgeschlossen,
so dass wir insoweit nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des Kunden haften.
2. Soweit unsere Haftung aufgrund der vorstehenden Bestimmungen
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Die Verjährung der Ansprüche des Kunden gegenüber uns richtet
sich nach Ziff. VII, soweit es nicht um Ansprüche aus unerlaubter
Handlung oder nach dem Produkthaftungsgesetz geht.


9. EIGENTUMSVORBEHALT UND SONSTIGE SICHERUNGEN
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen
bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch der zukünftigen –
Forderungen (einschließlich der Nebenforderungen, wie z. B.
Wechselkosten, Zinsen) aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden
vor. Besteht mit dem Kunden eine Kontokorrentabrede, besteht der
Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Begleichung des
anerkannten Saldos. Bei Entgegennahme eines Schecks oder Wechsels
tritt Erfüllung erst ein, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst
ist und wir über den Betrag ohne Regressrisiken verfügen können.
Soweit mit dem Kunden Zahlung aufgrund des Scheck-WechselVerfahrens vereinbart wird, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt
auch auf die Einlösung des von uns ausgestellten Wechsels durch den
Kunden und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen
Schecks bei uns.
2. Der Kunde darf die Waren im ordnungsgemäßen und üblichen
Geschäftsgang verarbeiten und veräußern, jedoch weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu
behandeln und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Zerstörung und
Beschädigung angemessen zu versichern. Bei Pfändung, Beschlagnahme,
Beschädigung und Abhandenkommen hat uns der Kunde unverzüglich zu
unterrichten. Der Kunde trägt alle Kosten, die insbesondere im
Rahmen einer Drittwiderspruchsklage zur Aufhebung einer Pfändung
und ggf. zu einer Wiederbeschaffung der Liefergegenstände
aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen
werden können.
4. Bei Zahlungsverzug oder wenn der Kunde sonstige wesentliche
Vertragspflichten verletzt, sind wir zur einstweiligen Zurücknahme
der Vorbehaltsware berechtigt. Die Ausübung des Zurücknahmerechts
stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
Stand: 28/07/2017
5. Der Kunde tritt die aus einem Weiterverkauf, einer
Weiterverarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. im
Versicherungsfall, bei einer unerlaubten Handlung) bezüglich der
Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreis, Werklohn-, oder sonstigen
Forderungen (einschließlich des anerkannten Saldos aus einer
Kontokorrentabrede bzw. im Fall einer Insolvenz des
Geschäftspartners des Kunden den dann vorhandenen „kausalen Saldo“)
in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware bereits jetzt an uns
ab; wir nehmen die Abtretung an. Wir ermächtigen den Kunden
widerruflich, die an uns abgetretene Forderung für Rechnung von uns
im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann
nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Auf
Verlangen von uns hat der Kunde in einem solchen Fall die zur
Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen
zu machen, entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen.
6. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den
Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.
7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und erlischt
dadurch unser Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das
Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (d. h.
im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen
verbundenen Gegenständen im Zeitpunkt der Verbindung) auf uns
übergeht. Der Kunde verwahrt das Miteigentum von uns unentgeltlich.
Für die durch Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten
Gegenstand.
8. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach den vorgenannten
Bestimmungen eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen gegen den
Kunden nicht nur vorübergehend um mehr als 10 %, werden wir
insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl auf Verlangen des Kunden
freigeben. Die vorstehend genannte Deckungsgrenze von 110 % erhöht
sich, soweit wir bei der Verwertung des Sicherungsgutes mit
Umsatzsteuer belastet werden, die durch eine umsatzsteuerliche
Lieferung des Kunden an uns entsteht, um diesen Umsatzsteuerbetrag.
Stand: 28/07/2017

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Der Kunde ermächtigt uns unter Verzicht auf eine Mitteilung,
personenbezogene Daten im Rahmen der Zulässigkeit des
Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten, soweit dies für die
Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.
2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist Erfüllungsort München.
3. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für sämtliche
Rechte und Pflichten der Vertragsbeteiligten aus Geschäften jeder
Art – auch für Wechsel- und Scheckstreitigkeiten – München.
Entsprechendes gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zur Zeit der
Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind jedoch auch berechtigt,
den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
4. Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Stand: 28/07/2017